Artikel 8 RL 88/407/EWG

(1) Ein Mitgliedstaat darf die Einfuhr von Samen nur aus Drittländern zulassen, die in einer nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt oder geändert werden.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Drittland in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden kann, ist unter anderem folgendes zu berücksichtigen:

a)
der Gesundheitszustand des Viehbestands, der anderen Nutztiere und der Wildtiere des Drittlandes, wobei vor allem das Vorkommen exotischer Tierseuchen einerseits und die Tierseuchenlage im Umfeld dieses Landes andererseits zu beachten sind, soweit sei eine Gefahr für die Gesundheit des Tierbestands der Mitgliedstaaten darstellen können;
b)
die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Auskünfte über das in seinem Gebiet beobachtete Auftreten ansteckender Tierkrankheiten, insbesondere der in den Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamts genannten Krankheiten, erteilt;
c)
die Vorschriften dieses Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;
d)
die Struktur und die Befugnisse der tierärztlichen Dienste in diesem Land;
e)
die Gestaltung und die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten und
f)
die Garantien, die das Drittland hinsichtlich der Einhaltung dieser Richtlinie bieten kann.

(3) Die in Absatz 1 genannte Liste sowie alle Änderungen dieser Liste werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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