Artikel 6 RL 88/407/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten machen die Zulassung des Verbringens von Samen von der Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmemitgliedstaates ausgestellten und Anhang D entsprechenden Tiergesundheitsbescheinigung abhängig.
Diese Bescheinigung muß:
- a)
- mindestens in einer der Amtssprachen des Entnahmemitgliedstaates und in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt sein;
- b)
- als Original die Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten;
- c)
- aus einem einzigen Blatt bestehen;
- d)
- für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.
(2)
- a)
- Der Bestimmungsmitgliedstaat kann die Zulassung von Samensendungen verweigern, wenn sich aus der Dokumentenkontrolle ergibt, daß die Bestimmungen des Artikels 3 nicht eingehalten worden sind.
- b)
- Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß der Samen mit Tierseuchenerregern infiziert oder kontaminiert ist, die zur Aufklärung solcher Fälle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Absonderung treffen.
- c)
- Die aufgrund der Buchstaben a) oder b) getroffenen Entscheidungen müssen auf Antrag des Versenders oder seines Bevollmächtigten die Rückbeförderung des Samens zulassen, sofern dem keine tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
(3) Wenn die Zulassung von Samen aus einem der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Gründe verweigert wurde und der Entnahmestaat nicht binnen dreißig Tagen die Rückbeförderung genehmigt, kann die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaates die Vernichtung des Samens anordnen.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Veterinärbehörde sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
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