Artikel 5 RL 88/407/EWG

(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die Besamungsstation oder das Samendepot befindet, trägt dafür Sorge, daß die Zulassung gemäß Artikel 3 Buchstabe a) nur dann gewährt wird, wenn die Bestimmungen des Anhangs A eingehalten werden und die Besamungsstation oder das Samendepot in der Lage ist, die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten.

Der Mitgliedstaat trägt ferner dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht und erkennt die Zulassung ab, wenn eine oder mehrere der Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden.

(2) Alle zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station/jedes Depot eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen oder Samendepots und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3) Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.