Artikel 4 RL 88/407/EWG
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung von Samen von männlichen Rindern, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden, nicht verweigern. Stammt der Samen jedoch von einem männlichen Rind, das in der Zeitspanne von zwölf Monaten vor der Entnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist, so sind 5 % jeder für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Entnahme (mindestens aber fünf Portionen) in einem Laboratorium des Bestimmungsmitgliedstaates oder in einem von diesem bezeichneten Laboratorium einem Virusnachweistest auf Maul- und Klauenseuche zu unterziehen, bei dem sich ein negativer Befund ergeben muß.
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