Artikel 4 RL 88/407/EWG

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 lassen die Mitgliedstaaten Samen von männlichen Rindern zu, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis des Rindes oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes oder einen positiven Befund nach einer gemäß dieser Richtlinie erfolgten Impfung zeigen.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1998 Samen von männlichen Rindern zulassen, die einen positiven Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis des Rindes oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes zeigen und nicht gemäß dieser Richtlinie geimpft worden sind.

In diesem Fall muß jede Samensendung einem Inokulationstest am lebenden Tier und/oder einem Virusnachweistest unterworfen werden.

Dieses Erfordernis gilt nicht für den Samen von Tieren, die vor der ersten Routineimpfung in der Besamungsstation einen negativen Befund bei den in Unterabsatz 1 bezeichneten Tests gezeigt haben. Bei Samen von Tieren, die im Anschluß an das Auftreten eines IBR-Herdes einer Sofortimpfung unterzogen wurden, ist jedoch ein Virusnachweistest durchzuführen.

Diese Tests können aufgrund bilateraler Vereinbarung entweder im Entnahmeland oder im Bestimmungsland durchgeführt werden.

In diesem Fall müssen mindestens 10 % des Samens jeder Entnahme (mindestens jedoch fünf Portionen) einem Test unterzogen werden.

Die Protokolle für die Tests gemäß diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

(2) Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen sich in sämtlichen Besamungsstationen ausschließlich Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test zeigen, können das Verbringen von Samen aus Besamungsstationen, die nicht denselben Status haben, in ihr Gebiet verweigern.

Nach dem Verfahren des Artikels 19 kann beschlossen werden, die vorgenannten Bestimmungen für einen Teil des Gebiets eines Mitgliedstaates gelten zu lassen, sofern sich in sämtlichen Besamungsstationen dieses Teils des Gebiets ausschließlich Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test zeigen.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung von Samen von männlichen Rindern, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden, nicht verweigern. Stammt der Samen jedoch von einem männlichen Rind, das in der Zeitspanne von zwölf Monaten vor der Entnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist, so sind 5 % jeder für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Entnahme (mindestens aber fünf Portionen) in einem Laboratorium des Bestimmungsmitgliedstaates oder in einem von diesem bezeichneten Laboratorium einem Virusnachweistest auf Maul- und Klauenseuche zu unterziehen, bei dem sich ein negativer Befund ergeben muß.

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