Artikel 3 RL 88/407/EWG

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß aus seinem Gebiet nur Samen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates versandt wird, der folgenden allgemeinen Anforderungen entspricht:

a)
Er muss zum Zweck der künstlichen Besamung und des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs je nach Lage des Falls in (einer) Besamungsstation(en) oder in (einem) Samendepot(s), das (die) hierfür gemäß Artikel 5 Absatz 1 zugelassen ist (sind) entnommen und aufbereitet und/oder gelagert worden sein.
b)
Er muß Rindern entnommen worden sein, deren Gesundheitszustand dem Anhang B entspricht.
c)
Er muß gemäß den Anhängen A und C entnommen, aufbereitet, aufbewahrt und befördert worden sein.
d)
Er muß während der Beförderung in das Bestimmungsland von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 begleitet sein.

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