Artikel 2 RL 88/407/EWG

Für die Anwendung dieser Richlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG und 72/462/EWG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
Samen: das von einem Hausrind stammende aufbereitete oder verdünnte Ejakulat;
b)

Besamungsstation: ein amtlich zugelassener und amtlich überwachter Betrieb im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem Samen für die künstliche Besamung erzeugt wird;

Samendepot: ein amtlich zugelassener und amtlich überwachter Betrieb im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem Samen für die künstliche Besamung gelagert wird;

c)
amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes benannte Tierarzt;
d)
Stationsarzt: der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie in der Besamungsstation verantwortliche Tierarzt;
e)
Samensendung: eine Samenmenge, die von der gleichen Tiergesundheitsbescheinigung erfaßt wird;
f)
Entnahmeland: der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Samen entnommen und von dem aus er in einen Mitgliedstaat versandt wird;
g)
zugelassenes Laboratorium: ein Laboratorium, das im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes liegt und von der zuständigen Veterinärbehörde zur Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Untersuchungen bezeichnet worden ist;
h)
Entnahme: einem Spendertier zu einem beliebigen Zeitpunkt entnommene Samenmenge.

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