Artikel 2 RL 88/407/EWG
Für die Anwendung dieser Richlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG und 72/462/EWG.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- Samen: das von einem Hausrind stammende aufbereitete oder verdünnte Ejakulat;
- b)
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- —
-
Besamungsstation: ein amtlich zugelassener und amtlich überwachter Betrieb im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem Samen für die künstliche Besamung erzeugt wird;
- —
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Samendepot: ein amtlich zugelassener und amtlich überwachter Betrieb im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem Samen für die künstliche Besamung gelagert wird;
- c)
- amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes benannte Tierarzt;
- d)
- Stationsarzt: der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie in der Besamungsstation verantwortliche Tierarzt;
- e)
- Samensendung: eine Samenmenge, die von der gleichen Tiergesundheitsbescheinigung erfaßt wird;
- f)
- Entnahmeland: der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Samen entnommen und von dem aus er in einen Mitgliedstaat versandt wird;
- g)
- zugelassenes Laboratorium: ein Laboratorium, das im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes liegt und von der zuständigen Veterinärbehörde zur Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Untersuchungen bezeichnet worden ist;
- h)
- Entnahme: einem Spendertier zu einem beliebigen Zeitpunkt entnommene Samenmenge.
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