Artikel 1 RL 88/407/EWG

In dieser Richtlinie werden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit geforenem Samen von Rindern sowie für dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

Diese Richtlinie berührt nicht die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und/oder der Mitgliedstaaten über die Durchführung der künstlichen Besamung im Allgemeinen und den Vertrieb des Samens im Besonderen.

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