Präambel RL 88/407/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) —
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Richtlinie 64/432/EWG(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85(5), sind Vorschriften zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen erlassen worden. Die Richtlinie 72/462/EWG(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, beinhaltet weitere Vorschriften zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Drittländern.
Aufgrund der genannten Vorschriften war beim innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen sowie bei deren Einfuhr aus Drittländern in die Gemeinschaft sichergestellt, daß das Herkunftsland die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkte garantiert, wodurch die Gefahr einer Verbreitung von Tierkrankheiten fast vollständig beseitigt wurde. Für den Handelsverkehr mit Samen besteht jedoch noch ein gewisses Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten.
Im Rahmen der gemeinschaftlichen Politik einer Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Tieren und Tiererzeugnissen ist nunmehr die Schaffung einer harmonisierten Regelung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr in die Gemeinschaft erforderlich.
Beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen muß der Mitgliedstaat, in dem der Samen entnommen wurde, sicherstellen, daß dieser in zugelassenen und kontrollierten Besamungsstationen entnommen und aufbereitet wurde, daß er von Tieren stammt, deren Gesundheitszustand so beschaffen ist, daß die Gefahr einer Verbreitung von Tierkrankheiten ausgeschlossen ist, daß er nach Vorschriften entnommen, behandelt, gelagert und befördert wurde, die eine Bewahrung seines Zustandes in tiergesundheitlicher Hinsicht ermöglichen und ferner, daß er auf seinem Transport in das Bestimmungsland von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, durch die die Einhaltung dieser Garantien sichergestellt ist.
Wegen der unterschiedlichen Politiken, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Impfung gegen bestimmte Krankheiten verfolgt werden, ist die Beibehaltung von zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen gerechtfertigt, die den Mitgliedstaaten hinsichtlich bestimmter Krankheiten das Erfordernis eines zusätzlichen Schutzes gegen diese Krankheiten gestatten.
Im Hinblick auf die Einfuhr von Samen aus Drittländern in die Gemeinschaft sollte eine Liste von Drittländern auf der Grundlage von Gesundheitsnormen erstellt werden. Unbeschadet des Bestehens dieser Liste sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen nur dann zulassen, wenn dieser aus Besamungsstationen stammt, die bestimmte amtlich kontrollierte Normen einhalten. Weiterhin sollten je nach den Umständen für die in der Liste aufgeführten Länder spezifische tierseuchenrechtliche Normen festgelegt werden. Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Normen können ferner Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen werden.
Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem gegebenenfalls auftretende Streitfälle zwischen Mitgliedstaaten über die Begründetheit der Zulassung einer Besamungsstation geregelt werden können.
Die Mitgliedstaaten müssen eine Samensendung zurückweisen können, wenn festgestellt worden ist, daß sie nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Dieser Samen sollte zurückbefördert werden können, sofern keine tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen und der Versender oder sein Bevollmächtigter dies beantragt. Letzteren sollte ferner die Möglichkeit gegeben werden, die Gründe für die Verweigerung der Zulassung oder der Einschränkung zu erfahren und das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Um die Übertragung bestimmter ansteckender Krankheiten zu verhindern, sollte unmittelbar nach der Ankunft einer Samensendung im Gebiet der Gemeinschaft eine Einfuhrkontrolle vorgenommen werden; dies gilt nicht für den Fall des externen Versandverfahrens.
Für das interne Versandverfahren sind die Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten nach dieser Kontrolle ergreifen müssen.
Es muß den Mitgliedstaaten gestattet sein, Dringlichkeitsmaßnahmen für den Fall des Auftretens ansteckender Krankheiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zu treffen. Die Beurteilung der Gefahren solcher Krankheiten und die aufgrund dessen erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich vorgenommen werden. Hierfür sollte ein gemeinschaftliches Dringlichkeitsverfahren im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses geschaffen werden, nach dem die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind.
Bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie sollten der Kommission übertragen werden. Dazu ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß ermöglicht.
Diese Richtlinie berührt nicht den Handelsverkehr mit Samen, der vor dem Zeitpunkt erzeugt wurde, ab dem die Mitgliedstaaten diese Richtlinie anwenden müssen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 267 vom 6. 10. 1983, S. 5.
- (2)
ABl. Nr. C 342 vom 19. 12. 1983, S. 11.
- (3)
ABl. Nr. C 140 vom 28. 5. 1984, S. 6.
- (4)
ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.
- (5)
ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.
- (6)
ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.
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