ANHANG A RL 88/407/EWG

KAPITEL I
BEDINGUNGEN FÜR DIE AMTLICHE ZULASSUNG VON BETRIEBEN

1.
Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie unterstehen der ständigen Aufsicht eines von der zuständigen Behörde entsprechend bevollmächtigten Stationstierarztes;
b)
sie verfügen zumindest über

i)
Anlagen zur Unterbringung der Tiere, einschließlich einer Quarantänestation;
ii)
Anlagen für die Samenentnahme, einschließlich eines separaten Raums für das Reinigen und Desinfizieren bzw. Sterilisieren der Gerätschaften;
iii)
eine Anlage zur Samenaufbereitung, die nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muss;
iv)
eine Anlage zur Samenlagerung, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muss;

c)
sie sind so gebaut oder abgesondert, dass jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb der Station ausgeschlossen ist;
d)
sie sind so gebaut, dass die Anlagen zur Unterbringung der Tiere und zur Samenentnahme, -aufbereitung und -lagerung leicht gereinigt und desinfiziert werden können;
e)
sie verfügen über Quarantäneställe, die von den normalen Stallungen völlig getrennt sind;
f)
sie sind so konzipiert, dass die Anlagen zur Unterbringung der Tiere räumlich von dem Samenaufbereitungsraum getrennt sind und beide vom Samendepot getrennt sind.

2.
Samendepots müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie unterstehen der ständigen Aufsicht eines von der zuständigen Behörde entsprechend bevollmächtigten Stationstierarztes;
b)
sie sind so gebaut oder abgesondert, dass jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb des Depots ausgeschlossen ist;
c)
sie sind so gebaut, dass die Anlagen zur Lagerung leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

KAPITEL II
BEDINGUNGEN FÜR DIE AMTLICHE ÜBERWACHUNG VON BETRIEBEN

1.
Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie werden dahingehend überwacht, dass nur Tiere der Spenderart eingestellt sind. Soweit dies für den reibungslosen Betrieb der Station unerlässlich ist, können jedoch auch andere Nutztiere aufgenommen werden, vorausgesetzt, sie stellen kein Infektionsrisiko für Tiere der Spenderarten dar und die vom Stationstierarzt gestellten Anforderungen sind erfüllt;
b)
sie werden dahingehend überwacht, dass Rasse, Geburtsdaten und Kennnummern aller in der Station befindlichen Rinder, alle Gesundheitskontrollen und Impfungen der einzelnen Tiere in einem Register erfasst sind;
c)
sie werden im Rahmen der ständigen Kontrolle der Einhaltung der Zulassungsbedingungen und Überwachungsvorschriften regelmäßig, zumindest jedoch zweimal jährlich, von einem amtlichen Tierarzt untersucht;
d)
sie werden dahingehend überwacht, dass der Zutritt Unbefugter verhindert wird und dass zugelassene Besucher verpflichtet sind, die Anweisungen des Stationstierarztes zu befolgen;
e)
sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das mit Desinfektionsmethoden und Hygienevorschriften zur Verhütung der Krankheitsverschleppung vertraut ist;
f)
sie werden dahingehend überwacht, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

i)
In zugelassenen Besamungsstationen wird nur in einer zugelassenen Station entnommener Samen aufbereitet und gelagert, ohne dabei mit anderen Samenchargen in Berührung zu kommen. Nicht in einer zugelassenen Besamungsstation entnommener Samen kann jedoch in zugelassenen Stationen aufbereitet werden, vorausgesetzt

er wurde Rindern entnommen, die die Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d) erfüllen;

er wird mit separaten Geräten und zeitlich getrennt von Samen aufbereitet, der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist; in letzterem Fall sind die Geräte nach jeder Verwendung zu reinigen und zu sterilisieren;

er gelangt nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und kann zu keinem Zeitpunkt mit Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr in Berührung kommen oder zusammen mit diesem gelagert werden;

er wird durch eine Markierung kenntlich gemacht, die sich von der Kennzeichnung gemäß Ziffer vii) unterscheidet;

Auch tiefgefrorene Embryonen können in zugelassenen Stationen gelagert werden, vorausgesetzt

die Lagerung wird von der zuständigen Behörde genehmigt;

die Embryonen erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern;(1)

die Embryonen werden in separaten Behältnissen in den Räumlichkeiten für die Lagerung von zugelassenem Samen gelagert;

ii)
der Samen wird nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengsten Hygienebedingungen entnommen, aufbereitet und gelagert;
iii)
alle während der Samenentnahme oder -aufbereitung mit dem Samen selbst oder mit dem Spendertier in Berührung kommende Geräte werden — außer im Fall von Einweggeräten — vor jeder Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;
iv)
alle bei der Samenaufbereitung verwendeten Stoffe tierischen Ursprungs — einschließlich Zusatzstoffen und Verdünnungsmitteln — stammen aus tiergesundheitlich unbedenklicher Quelle oder werden vor ihrer Verwendung so behandelt, dass jegliches Risiko einer Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist;
v)
die Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport der Samenportionen werden — außer im Fall von Einwegbehältnissen — vor dem Abfüllen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;
vi)
das verwendete Kältemittel wurde zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet;
vii)
jede Einzeldosis Samen ist deutlich so gekennzeichnet, dass das Entnahmedatum, die Rasse und die Kennnummer des Spendertiers sowie die Zulassungsnummer der Besamungsstation leicht festgestellt werden können; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Art und Form der in ihrem Hoheitsgebiet praktizierten Kennzeichnung mit;
viii)
Die Anlage zur Lagerung erfüllt die in Nummer 2 genannten besonderen Bedingungen für die Überwachung von Samendepots.

2.
Samendepots müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie werden dahingehend überwacht, dass alle Samenverbringungen (in und aus dem Depot) in einem Register erfasst sind und der Gesundheitsstatus der Spenderbullen, deren Samen eingelagert ist, die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;
b)
sie werden im Rahmen der ständigen Kontrolle der Einhaltung der Zulassungsbedingungen und Überwachungsvorschriften regelmäßig, zumindest jedoch zweimal jährlich, von einem amtlichen Tierarzt untersucht;
c)
sie werden dahingehend überwacht, dass der Zutritt Unbefugter verhindert wird und dass zugelassene Besucher verpflichtet sind, die Anweisungen des Stationstierarztes zu befolgen;
d)
sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das mit Desinfektionsmethoden und Hygienevorschriften zur Verhütung von Krankheitsverschleppung vertraut ist;
e)
sie werden dahingehend überwacht, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

i)
In zugelassenen Samendepots wird nur Samen gelagert, der in einer gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Besamungsstation entnommen wurde; eine Berührung mit anderen Samenchargen darf dabei nicht erfolgen.

Ferner wird in zugelassene Samendepots nur Samen verbracht, der von einer zugelassenen Besamungsstation oder einem zugelassenen Samendepot stammt und unter Bedingungen befördert wurde, die jegliche Gesundheitsgarantie gewährleisten; eine Berührung mit anderen Samenchargen darf dabei nicht erfolgen.

Auch tiefgefrorene Embryonen können in zugelassenen Samendepots gelagert werden, sofern

die Lagerung von der zuständigen Behörde genehmigt wird;

die Embryonen die Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern erfüllen;

die Embryonen im Samendepot in separaten Behältnissen gelagert werden;

ii)
der Samen wird nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengsten Hygienebedingungen gelagert;
iii)
alle mit dem Samen in Berührung kommenden Geräte werden — außer im Fall von Einweggeräten — vor jeder Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;
iv)
die Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport der Samenportionen werden — außer im Fall von Einwegbehältnissen — vor dem Abfüllen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;
v)
das verwendete Kältemittel wurde zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet;
vi)
jede Einzeldosis Samen ist deutlich so gekennzeichnet, dass das Datum der Samenentnahme, die Rasse und die Kennnummer des Spendertieres sowie die Zulassungsnummer der Besamungsstation leicht festgestellt werden können; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Art und Form der in ihrem Hoheitsgebiet praktizierten Kennzeichnung mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 23).

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