ANHANG B RL 88/407/EWG

KAPITEL I
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME VON TIEREN IN ZUGELASSENE BESAMUNGSSTATIONEN

1.
Alle in eine Besamungsstation aufgenommenen Rinder müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie wurden für mindestens 28 Tage in einer eigens zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Station quarantänisiert, in der sich nur andere Klauentiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden dürfen;
b)
sie wurden vor ihrer Einstellung in die Quarantänestation gemäß Buchstabe a) aus Beständen selektiert, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG amtlich anerkannt brucellose- und tuberkulosefrei sind. Die Tiere dürfen zu keinem Zeitpunkt in Beständen mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten worden sein;
c)
sie stammen aus amtlich anerkannt leukosefreien Beständen im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG bzw. wurden von Mutterkühen geboren, die nach dem Absetzen der Kälber gemäß Anlage D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG mit Negativbefund auf enzootische Rinderleukose untersucht wurden. Bei aus einem Embryotransfer hervorgegangenen Tieren gilt die Empfängerkuh als „Mutterkuh” .

Ist diese Anforderung nicht erfüllt, so wird der Samen erst dann für den Handel zugelassen, wenn das Spendertier das Alter von zwei Jahren erreicht hat und gemäß Kapitel II Nummer 1 Buchstabe c) mit Negativbefund getestet wurde;

d)
sie wurden in 28 Tagen vor ihrer Quarantänisierung gemäß Buchstabe a) mit jeweils negativem Befund folgenden Untersuchungen (ausgenommen dem BVD/MD-Antikörpertest gemäß Ziffer v) unterzogen:

i)
einer intrakutanen Tuberkulinprobe auf Rindertuberkulose nach dem Verfahren gemäß Anlage B der Richtlinie 64/432/EWG;
ii)
einer serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG;
iii)
einer serologischen Untersuchung auf enzootische Rinderleukose nach dem Verfahren gemäß Anlage D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG;
iv)
einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV, soweit die Tiere nicht aus einem IBR/IPV-freien Bestand im Sinne von Artikel 2.3.5.3 des Internationalen Tiergesundheitskodex stammen;
v)
zur Feststellung von BVD/MD:

einem Virusisolationstest oder einem Virusantigentest und

einer serologischen Untersuchung auf etwa vorhandene Antikörper.

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Untersuchungen gemäß Buchstabe d an in der Quarantänestation entnommenen Proben durchgeführt werden. In diesem Fall darf der Quarantänezeitraum nach Buchstabe a nicht vor dem Tag der Entnahme der Proben beginnen. Fällt jedoch einer der Tests nach Buchstabe d positiv aus, so wird das betreffende Tier unverzüglich aus der Quarantäne entfernt. Bei Gruppenquarantäne kann der Quarantänezeitraum nach Buchstabe a für die verbliebenen Tiere erst nach Entfernung des seropositiven Tieres beginnen.

e)
sie wurden im Rahmen der Quarantäne gemäß Buchstabe a) und frühestens 21 Tage nach ihrer Zulassung zur Quarantäne (frühestens sieben Tage nach ihrer Zulassung zur Quarantäne für die Untersuchung auf Campylobacter fetus ssp. venerealis und Trichomonas foetus) mit Negativbefund den folgenden Untersuchungen (ausgenommen dem BVD/MD-Antikörpertest gemäß Ziffer iii) unterzogen:

i)
einer serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG;
ii)
einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV.

Bei Positivbefunden müssen die betreffenden Tiere unverzüglich aus der Quarantänestation entfernt werden und die anderen Tiere derselben Gruppe müssen in Quarantäne bleiben und frühestens 21 Tage nach dem Entfernen des (der) seropositiven Tiere(s) mit Negativbefund neu getestet werden;

iii)
zur Feststellung einer BVD/MD-Infektion:

einem Virusisolationstest oder einem Virusantigentest und

einem serologischen Test auf etwa vorhandene Antikörper.

Ein (seronegatives oder seropositives) Tier kann nur in die Besamungsstation aufgenommen werden, wenn es bei den Tieren, die vor Aufnahme in die Quarantänestation serologisch negativ reagiert haben, nicht zur Serokonversion kommt.

Kommt es zur Serokonversion, so sind alle weiterhin seronegativ reagierenden Tiere über längere Zeit in Quarantäne zu halten, d. h. bis in der Gruppe drei Wochen lang keine Serokonversion auftritt. Seropositive Tiere dürfen in die Besamungsstation aufgenommen werden;

iv)
zur Feststellung von Campylobacter fetus ssp. venerealis:

im Fall von Tieren, die weniger als sechs Monate alt sind oder die vor der Quarantäne ab dem sechsten Lebensmonat in einer Gruppe von Tieren ein und desselben Geschlechts gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe;

im Fall von sechs Monate alten oder älteren Tieren, die vor der Quarantäne möglicherweise mit weiblichen Tieren in Berührung gekommen sind: einer dreimal im Abstand von jeweils einer Woche durchzuführenden Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe;

v)
zur Feststellung von Trichomonas foetus:

im Fall von Tieren, die weniger als sechs Monate alt sind oder die vor der Quarantäne ab dem sechsten Lebensmonat in einer Gruppe von Tieren ein und desselben Geschlechts gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Präputialprobe;

im Fall von sechs Monate alten oder älteren Tieren, die vor der Quarantäne möglicherweise mit weiblichen Tieren in Berührung gekommen sind: einer dreimal im Abstand von jeweils einer Woche durchzuführenden Untersuchung einer Präputialprobe.

Tiere, bei denen einer der genannten Tests positiv ausfällt, müssen unverzüglich aus der Quarantänestation entfernt werden. Im Fall der Gruppenquarantäne trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbleibenden Tiere entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs in die Besamungsstation aufgenommen werden können;

f)
vor der ersten Versendung von Samen von serologisch positiv gegen BVD/MD reagierenden Bullen muss eine Samenprobe jedes einzelnen Tieres durch Virusisolationstest oder Antigene-ELISA auf BVD/MD untersucht werden. Im Fall eines Positivbefunds muss der betreffende Bulle aus der Station entfernt werden und sein gesamter Samen unschädlich gemacht werden.

2.
Alle Tests sind in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Labor durchzuführen.
3.
Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes in die Besamungsstation aufgenommen werden. Alle Zu- und Abgänge von Tieren sind zu registrieren.
4.
Die Tiere dürfen am Tag ihrer Aufnahme in die Besamungsstation keinerlei klinische Krankheitsanzeichen aufweisen. Unbeschadet der Nummer 5 müssen alle Tiere aus einer Quarantänestation gemäß Nummer 1 Buchstabe a) stammen, die laut amtlicher Feststellung am Tag der Versendung der Tiere folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Sie liegt inmitten eines Gebiets, in dem im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;
b)
sie ist seit mindestens drei Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Brucellose;
c)
sie ist seit mindestens 30 Tagen frei von Rinderkrankheiten, die gemäß Anlage E der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig sind.

5.
Sofern die Anforderungen gemäß Nummer 4 erfüllt sind und die Routineuntersuchungen gemäß Kapitel II in den vergangenen zwölf Monaten durchgeführt wurden, können Tiere ohne Quarantänisierung oder ungetestet von einer zugelassenen Besamungsstation in eine andere zugelassene Besamungsstation mit gleichem Gesundheitsstatus umgesetzt werden, sofern die Versendung auf direktem Weg erfolgt. Die betreffenden Tiere dürfen weder direkt noch indirekt mit Klauentieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen, und die Transportmittel müssen vor ihrer Verwendung desinfiziert worden sein. Umsetzungen zwischen Besamungsstationen in verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG.

KAPITEL II
OBLIGATORISCHE ROUTINEUNTERSUCHUNGEN FÜR RINDER IN ZUGELASSENEN BESAMUNGSSTATIONEN

1.
Alle in einer zugelassenen Besamungsstation gehaltenen Rinder müssen mindestens einmal jährlich mit Negativbefund folgenden Untersuchungen unterzogen werden:

a)
einer intrakutanen Tuberkulinprobe auf Rindertuberkulose nach dem Verfahren gemäß Anlage B der Richtlinie 64/432/EWG;
b)
einer serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG;
c)
einer serologischen Untersuchung auf enzootische Rinderleukose nach dem Verfahren gemäß Anlage D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG;
d)
einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV;
e)
einer serologischen Untersuchung auf BVD/MD-Antikörper (nur bei seronegativen Tieren durchzuführen).

Reagiert ein Tier serologisch positiv, so ist jedes seit dem letzten Negativbefund diesem Tier entnommene Ejakulat entweder zu vernichten oder erneut mit Negativbefund auf etwa vorhandene Viren zu testen;

f)
auf Campylobacter fetus ssp. venerealis anhand einer Präputialprobe. Nur Bullen in Samenproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Samenproduktion in Berührung kommen, müssen getestet werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über sechs Monaten wieder in Produktion stehen, müssen spätestens 30 Tage vor Wiederaufnahme der Samenentnahme getestet werden;
g)
auf Trichomonas foetus anhand einer Präputialprobe. Nur Bullen in Samenproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Samenproduktion in Berührung kommen, müssen getestet werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über sechs Monaten wieder in Produktion stehen, müssen spätestens 30 Tage vor Wiederaufnahme getestet werden.

2.
Alle Tests sind in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Labor durchzuführen.
3.
Fällt eine der genannten Untersuchungen positiv aus, so ist das betreffende Tier zu quarantänisieren, und der seit dem letzten Negativbefund entnommene Samen darf nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelangen, ausgenommen — im Fall von BVD/MD — Samen jedes Ejakulats, das mit Negativbefund auf BVD/MD-Virus getestet wurde.

Samen, der nach dem Tag des Positivbefunds von anderen Tieren in der Besamungsstation entnommen wird, ist separat zu lagern und darf bis zur Wiederherstellung des Gesundheitsstatus der Station nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelangen.

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