Artikel 11 RL 88/661/EWG

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 77/505/EWG eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(1).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.