Artikel 12 RL 88/661/EWG
Bis zum Beginn der Anwendung einer diesbezüglichen Gemeinschaftsregelung dürfen die bei der Einfuhr von reinrassigen und hybriden Zuchtschweinen aus Drittländern geltenden tierzüchterischen Bedingungen nicht günstiger sein als die, welche für den innergemeinschaftlichen Handel maßgebend sind.
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