Artikel 13 RL 88/661/EWG
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik verfügen jedoch über eine zusätzliche Frist von zwei Jahren, um dieser Richtlinie nachzukommen, es sei denn, daß der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, diese Ausnahmeregelung zu verlängern.
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