Artikel 2 RL 88/661/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die nachstehend genannten Tätigkeiten nicht aus tierzüchterischen Gründen verbieten, einschränken oder behindern:
- —
-
den innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Zuchtschweinen sowie mit Samen, Eizellen und Embryonen von solchen;
- —
-
die Einrichtung von Herdbüchern, sofern sie den nach Artikel 6 festzulegenden Bedingungen entsprechen;
- —
-
die amtliche Zulassung von Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c), die Herdbücher gemäß Artikel 6 führen oder einrichten.
(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre einzelstaatlichen Vorschriften entsprechend den allgemeinen Regeln des Vertrages bis zum Inkrafttreten der jeweiligen in den Artikeln 3, 5 und 6 genannten Gemeinschaftsbeschlüsse beibehalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.