Artikel 2 RL 88/661/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die nachstehend genannten Tätigkeiten nicht aus tierzüchterischen Gründen verbieten, einschränken oder behindern:

den innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Zuchtschweinen sowie mit Samen, Eizellen und Embryonen von solchen;

die Einrichtung von Herdbüchern, sofern sie den nach Artikel 6 festzulegenden Bedingungen entsprechen;

die amtliche Zulassung von Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c), die Herdbücher gemäß Artikel 6 führen oder einrichten.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre einzelstaatlichen Vorschriften entsprechend den allgemeinen Regeln des Vertrages bis zum Inkrafttreten der jeweiligen in den Artikeln 3, 5 und 6 genannten Gemeinschaftsbeschlüsse beibehalten.

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