Artikel 1 RL 88/661/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
- a)
- reinrassiges Zuchtschwein — jedes Schwein, dessen Eltern und Großeltern in einem Herdbuch derselben Rasse eingetragen bzw. registriert sind und das selbst entweder eingetragen oder aber registriert ist und wahrscheinlich eingetragen werden wird;
- b)
-
hybrides Zuchtschwein — jedes Schwein, das folgende Bedingungen erfüllt:
- 1.
-
Es stammt aus einer geplanten Kreuzung
- —
-
entweder zwischen reinrassigen Zuchtschweinen, die verschiedenen Rassen oder verschiedenen Abstammungslinien angehören;
- —
-
oder zwischen Tieren, die selbst aus einer Kreuzung zwischen verschiedenen Rassen oder Abstammungslinien stammen;
- —
-
oder zwischen reinrassigen Tieren und Tieren, die einer oder der anderen vorstehend genannten Kategorien angehören.
- 2.
- Es muß in ein Register eingetragen sein.
- c)
-
Herdbücher — Bücher, Karteien oder Datenträger
- —
-
die entweder von einer Züchtervereinigung mit amtlicher Zulassung in dem Mitgliedstaat ihres Sitzes oder von einer amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaates geführt werden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch ebenfalls vorsehen, daß die Herdbücher von einer Zuchtorganisation mit amtlicher Zulassung in dem Mitgliedstaat ihres Sitzes geführt werden;
- —
-
in denen reinrassige Zuchtschweine einer bestimmten Rasse mit Angabe ihrer Vorfahren eingetragen oder registriert sind;
- d)
-
Register — Bücher, Karteien oder Datenträger
- —
-
die von einer Züchtervereinigung, einer Zuchtorganisation oder einem privaten Unternehmen mit amtlicher Zulassung in dem Mitgliedstaat ihres Sitzes oder einer amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaates geführt werden;
- —
-
in denen hybride Zuchtschweine mit Angabe ihrer Vorfahren eingetragen sind.
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