Präambel RL 88/661/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schweinezucht und die Schweineproduktion nehmen in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein; für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung stellen sie eine mögliche Einkommensquelle dar.

Aus diesem Grunde ist die Schweineproduktion zu fördern; dabei hängen befriedigende Ergebnisse in diesem Bereich weitgehend vom Einsatz reinrassiger oder hybrider Zuchttiere ab.

Im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Zuchtpolitik haben sich die meisten Mitgliedstaaten bisher bemüht, die Erzeugung von Tieren zu fördern, die eindeutig bestimmten tierzüchterischen Normen entsprechen. Das Bestehen von Ungleichartigkeiten bei der Durchführung dieser Politiken kann eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels darstellen.

Um diese Ungleichartigkeiten auszuschalten und so zu einer Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft auf dem betreffenden Sektor beizutragen, ist der innergemeinschaftliche Handel mit allen Zuchttieren nach und nach zu liberalisieren. Die vollständige Liberalisierung des Handels setzt eine weitere ergänzende Harmonisierung voraus, insbesondere im Hinblick auf die Zulassung zur Zucht und die Kriterien für die Eintragung in die Herdbücher bzw. Register.

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Vorlage von Bescheinigungen, die nach einem Gemeinschaftsverfahren auszustellen sind, zu verlangen.

Deshalb sind Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Um solche Maßnahmen anwenden zu können, ist ein Verfahren zur Herstellung enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des vom Rat mit dem Beschluß 77/505/EWG(4) eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschusses einzuführen.

Bis zum Erlaß ergänzender Gemeinschaftsbeschlüsse können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Regeln des Vertrages ihre einzelstaatlichen Vorschriften beibehalten.

Es ist dafür zu sorgen, daß die Einfuhr von Zuchtschweinen aus Drittländern nicht weniger strengen Bedingungen unterworfen wird als denen, die in der Gemeinschaft gelten.

Im Hinblick auf die besonderen Bedingungen in Spanien und Portugal muß eine zusätzliche Frist für die Anwendung dieser Richtlinie vorgesehen werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 44 vom 21.2.1980, S. 12.

(2)

ABl. Nr. C 147 vom 16.6.1980, S. 34.

(3)

ABl. Nr. C 182 vom 21.7.1980, S. 5.

(4)

ABl. Nr. L 206 vom 12.8.1977, S. 11.

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