Artikel 4 RL 88/661/EWG

(1) Von einem Mitgliedstaat amtlich zugelassene Züchtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c) und/oder die amtliche Stelle eines Mitgliedstaats dürfen die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine aus einem anderen Mitgliedstaat in die betreffenden Herdbücher nicht verweigern, sofern die Tiere den nach Artikel 6 festzulegenden Normen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben bzw. zulassen, daß bestimmte, aus einem anderen Mitgliedstaat versandte reinrassige Zuchtschweine mit spezifischen Merkmalen, die sie von der im Bestimmungsmitgliedstaat befindlichen Population derselben Rasse unterscheiden, in einen besonderen Teil des Herdbuchs der Rasse, der sie angehören, eingetragen werden.

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