Artikel 4a RL 88/661/EWG

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

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