Artikel 6 RL 88/661/EWG

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 11 sind zu bestimmen:

die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen Zuchtschweine;

die Kriterien für die Einrichtung von Herdbüchern;

die Kriterien für die Eintragung in die Herdbücher;

die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle von Züchtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c), die Herdbücher führen oder einrichten;

die Bescheinigung gemäß Artikel 5.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich amtlich vorgenommenen Kontrollen sowie die Herdbücher von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

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