Artikel 6 RL 88/661/EWG
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 11 sind zu bestimmen:
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die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen Zuchtschweine;
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die Kriterien für die Einrichtung von Herdbüchern;
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die Kriterien für die Eintragung in die Herdbücher;
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die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle von Züchtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c), die Herdbücher führen oder einrichten;
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die Bescheinigung gemäß Artikel 5.
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich amtlich vorgenommenen Kontrollen sowie die Herdbücher von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
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