Artikel 7 RL 88/661/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die nachstehend genannten Tätigkeiten nicht aus tierzüchterischen Gründen verbieten, einschränken oder behindern:

den innergemeinschaftlichen Handel mit hybriden Zuchtschweinen sowie mit Samen, Eizellen und Embryonen von solchen;

die Einrichtung von Registern, sofern sie den nach Artikel 10 festzulegenden Bedingungen entsprechen;

die amtliche Zulassung von Züchtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen und/oder privaten Unternehmen gemäß Artikel 1 Buchstabe d), die Register gemäß Artikel 10 führen oder einrichten.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre einzelstaatlichen Vorschriften entsprechend den allgemeinen Regeln des Vertrags bis zum Inkrafttreten der jeweiligen in den Artikeln 8, 9 und 10 genannten Gemeinschaftsbeschlüsse beibehalten.

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