Artikel 1 RL 89/106/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt für Bauprodukte, soweit für sie die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke nach Artikel 3 Absatz 1 Bedeutung haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter „Bauprodukt” jedes Produkt zu verstehen, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.

Bauprodukte werden nachstehend „Produkte” genannt; Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus werden nachstehend „Bauwerke” genannt.

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