Präambel RL 89/106/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es obliegt den Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß auf ihrem Gebiet die Bauwerke des Hoch- und des Tiefbaus derart entworfen und ausgeführt werden, daß die Sicherheit der Menschen, der Haustiere und der Güter nicht gefährdet und andere wesentliche Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls beachtet werden.
Die Vorschriften der Mitgliedstaaten enthalten Anforderungen nicht nur hinsichtlich der baulichen Sicherheit, sondern auch bezüglich Gesundheit, Dauerhaftigkeit, Energieeinsparung, Umweltschutz, Aspekten der Wirtschaftlichkeit und anderer Belange des öffentlichen Interesses.
Diese Anforderungen, die oft in einzelstaatlichen Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften niedergelegt sind, beeinflussen die Beschaffenheit der verwendeten Bauprodukte unmittelbar und spiegeln sich in den nationalen Produktnormen, den technischen Zulassungen, anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen wider, die infolge ihrer Verschiedenheit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindern.
Das vom Europäischen Rat im Juni 1985 gebilligte Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes sieht in Paragraph 71 vor, diese allgemeine Politik branchenspezifisch zu akzentuieren und insbesondere auch im Bausektor durchzuführen. Die Beseitigung der technischen Hemmnisse auf diesem Sektor, sofern sie nicht durch die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit zwischen allen Mitgliedstaaten abgebaut werden können, soll in Übereinstimmung mit der neuen Konzeption gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985(4) erfolgen, die die Festlegung wesentlicher Anforderungen an die Sicherheit oder an andere Belange im Interesse des Allgemeinwohls verlangt; das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und begründete Schutzniveau darf dabei nicht verringert werden.
Die wesentlichen Anforderungen sind als übergeordnete und als spezielle Kriterien festgelegt, denen die Bauwerke genügen müssen; sie sind so zu verstehen, daß Bauwerke einzelne, mehrere oder alle dieser Anforderungen, soweit dies in Vorschriften verlangt wird, mit einer angemessenen Zuverlässigkeit erfüllen müssen.
Als Grundlage für die Erarbeitung harmonisierter Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen auf Gemeinschaftsebene und für die Konzipierung und Erteilung europäischer technischer Zulassungen werden Grundlagendokumente erstellt, die diese Anforderungen auf der technischen Ebene konkretisieren.
Diese wesentlichen Anforderungen bilden die Grundlage für die Erstellung harmonisierter Normen für Bauprodukte auf europäischer Ebene. Um den größten Nutzen für einen einheitlichen Binnenmarkt zu verwirklichen, möglichst vielen Herstellern den Zugang zu diesem Markt zu eröffnen, eine größtmögliche Markttransparenz zu gewährleisten und die Voraussetzungen für ein harmonisiertes Gesamtregelwerk im Bauwesen zu schaffen, sollen so weit und so schnell wie möglich harmonisierte Normen geschaffen werden. Diese Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer der beiden oder von beiden vorgenannten Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(5) festgelegt wurde.
Aufgrund der Besonderheit der Bauprodukte sind diese harmonisierten Normen genau festzulegen. Dementsprechend müssen Grundlagendokumente erstellt werden, aus denen sich die Verbindungen zwischen Normungsmandaten und wesentlichen Anforderungen ergeben. In den harmonisierten Normen, in denen so weit wie möglich die Leistungsfähigkeit der Produkte spezifiziert wird, wird diesen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu erstellenden Grundlagendokumenten Rechnung getragen.
Zur Beachtung unterschiedlicher Niveaus der wesentlichen Anforderungen bei bestimmten Bauwerken und von Unterschieden in den einzelnen Mitgliedstaaten werden in den Grundlagendokumenten und in den harmonisierten technischen Spezifikationen Klassen für Anforderungen und Leistungsniveaus vorgesehen, denen die Produkte in den Mitgliedstaaten künftig genügen müssen.
Harmonisierte Normen sollten Klassifizierungen enthalten, aufgrund deren Bauprodukte, die den wesentlichen Anforderungen entsprechen und die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und den durch die örtlichen klimatischen und sonstigen Gegebenheiten gerechtfertigten herkömmlichen technischen Verfahren erzeugt und verwendet werden, weiterhin in Verkehr gebracht werden können.
Von der Brauchbarkeit eines Produktes ist auszugehen, wenn es mit einer harmonisierten Norm, mit einer europäischen technischen Zulassung oder einer auf Gemeinschaftsebene anerkannten nicht harmonisierten technischen Spezifikation übereinstimmt. Daneben kann in dem Fall, daß Produkte eine geringe Bedeutung im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen haben und von bestehenden technischen Spezifikationen abweichen, der Nachweis der Brauchbarkeit über eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle geführt werden.
Produkte, die in diesem Sinne brauchbar sind, sind unmittelbar durch das EG-Zeichen erkenntlich. Sie können im gesamten Gebiet der Gemeinschaft frei verkehren und für den vorgesehenen Zweck frei verwendet werden.
Bei Produkten, für die europäische Normen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erstellt werden können oder nicht zu erwarten sind, oder die wesentlich von einer Norm abweichen, kann aufgrund von gemeinsamen Leitlinien die Brauchbarkeit mit Hilfe der europäischen technischen Zulassung bestätigt werden. Die gemeinsamen Leitlinien für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen werden unter Brücksichtigung der Grundlagendokumente erarbeitet.
In Ermangelung harmonisierter Normen oder europäischer technischer Zulassungen können einzelstaatliche oder andere nicht harmonisierte technische Spezifikationen als geeignete Grundlage für die Vermutung, daß die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind, anerkannt werden.
Die Konformität der Produkte mit den harmonisierten Normen und den auf Gemeinschaftsebene anerkannten nicht harmonisierten technischen Spezifikationen ist durch Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle und der Überwachung, Prüfung, Beurteilung und Zertifizierung durch unabhängige qualifizierte Stellen oder durch den Hersteller selbst sicherzustellen.
Ein Sonderverfahren dient als Übergangsmaßnahme für diejenigen Produkte, für die es noch keine auf europäischer Ebene anerkannten Normen oder technische Zulassungen gibt. Hiermit soll eine Anerkennung der Ergebnisse von Prüfungen erleichtert werden, die in einem anderen Mitgliedstaat nach den technischen Bestimmungen des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführt worden sind.
Es ist ein Ständiger Ausschuß für das Bauwesen mit Experten, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, einzurichten, der die Kommission bei der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie unterstützt.
Der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Sicherheit, Gesundheit und andere durch die wesentlichen Anforderungen abgedeckte Belange auf ihrem Gebiet wird in einer Schutzklausel Rechnung getragen, die geeignete Schutzmaßnahmen vorsieht —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 93 vom 6. 4. 1987, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. C 305 vom 16. 11. 1987, S. 74, und ABl. Nr. C 326 vom 19. 12. 1988.
- (3)
ABl. Nr. C 95 vom 11. 4. 1988, S. 29.
- (4)
ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.
- (5)
ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.
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