Artikel 14 RL 89/106/EWG

(1) In Übereinstimmung mit Anhang III führen die angegebenen Verfahren

a)
im Falle des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe a) zur Ausstellung einer Konformitätserklärung für ein Produkt durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder
b)
im Falle des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe b) zur Erteilung eines Konformitätszertifikats — durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle — für ein System der Produktionskontrolle und -überwachung und ein Produkt selbst.

Die Einzelheiten der Verfahren der Konformitätsbescheinigung sind in anhang III geregelt.

(2) Die Konformitätserklärung des Herstellers oder das Konformitätszertifikat berechtigt den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, die entsprechende CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen. Das Muster derCE-Kennzeichnung und die Regeln für seine Verwendung bei den einzelnen Verfahren der Konformitätsbescheinigung befinden sich in Anhang III.

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