Artikel 13 RL 89/106/EWG
(1) Für die Bescheinigung der Konformität eines Produkts mit den Anforderungen einer technischen Spezifikation im Sinne des Artikels 4 ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich.
(2) Bei Produkten, die einer Konformitätsbescheinigung unterliegen, wird die Konformität mit technischen Spezifikationen im Sinne des Artikels 4 vermutet. Die Konformität wird durch Prüfung oder andere Nachweise auf der Grundlage der technischen Spezifikationen nach Anhang III festgestellt.
(3) Die Bescheinigung der Konformität eines Produkts setzt voraus,
- a)
- daß der Hersteller über ein werkseigenes Produktionskontrollsystem verfügt, um sicherzustellen, daß die Produktion mit den einschlägigen technischen Spezifikationen übereinstimmt oder
- b)
- daß zusätzlich zum werkseigenen Produktionskontrollsystem für besondere, in den jeweiligen technischen Spezifikationen bestimmte Produkte eine hierfür zugelassene Zertifizierungsstelle in die Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts eingeschaltet ist.
(4) Die Wahl der Verfahren nach Absatz 3 wird für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie von der Kommission nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses abhängig von
- a)
- der Bedeutung des Produkts im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen, insbesondere bezüglich Gesundheit und Sicherheit,
- b)
- der Art der Beschaffenheit des Produkts,
- c)
- des Einflusses der Veränderlichkeit der Eigenschaften des Produkts auf seine Gebrauchstauglichkeit,
- d)
- der Fehleranfälligkeit der Herstellung des Produkts
in Übereinstimmung mit den Einzelheiten des Anhangs III festgelegt.
Dabei ist dem jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist, der Vorzug zu geben.
Das so bestimmte Verfahren ist in den Mandaten und in technischen Spezifikationen oder in deren Veröffentlichung anzugeben.
(5) Bei Einzelanfertigung (auch Nichtserienfertigung) genügt eine Konformitätserklärung nach Anhang III Nummer 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3, es sei denn, die technischen Spezifikationen für Produkte, die für die Sicherheit und die Gesundheit besondere Bedeutung haben, bestimmen etwas anderes.
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