Artikel 22 RL 89/106/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 30 Monaten nach ihrer Bekanntgabe(1) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 27. Dezember 1988 bekanntgegeben.

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