Artikel 23 RL 89/106/EWG

Bis spätestens 31. Dezember 1993 überprüft die Kommission im Benehmen mit dem in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß die Funktionstüchtigkeit der in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren und legt gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge vor.

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