ANHANG I RL 89/106/EWG

WESENTLICHE ANFORDERUNGEN

Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die nachfolgend genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus.

1.
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
a)
Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;
b)
größere Verformungen in unzulässigem Umfang;
c)
Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;
d)
Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.

2.
Brandschutz

Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß bei einem Brand

die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt,

die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,

die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,

die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,

die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

3.
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

Freisetzung giftiger Gase,

Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft,

Emission gefährlicher Strahlen,

Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung,

unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder flüssigem Abfall,

Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen.

4.
Nutzungssicherheit

Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.

5.
Schallschutz

Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

6.
Energieeinsparung und Wärmeschutz

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.

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