ANHANG II RL 89/106/EWG

EUROPÄISCHE TECHNISCHE ZULASSUNG

1.
Ein Antrag auf Zulassung kann von einem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten nur bei einer einzigen hierfür zugelassenen Stelle gestellt werden.
2.
Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen schließen sich in einem Gremium zusammen. Dieses Gremium ist in seinem Aufgabenbereich zu einer engen Abstimmung mit der Kommission verpflichtet, die in wichtigen Fragen den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß konsultiert. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine ZuIassungsstelle bestimmt, obliegt dem Mitgliedstaat die Koordinierung dieser Stellen; er bestimmt auch jeweils die Stelle, die im Gremium spricht.
3.
Die gemeinsamen Verfahrensregeln für die Antragstellung, die Vorbereitung und die Erteilung der Zulassungen werden von dem Gremium erarbeitet, in dem die bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind. Die gemeinsamen Verfahrensregeln werden durch die Kommission aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 20 angenommen.
4.
Die Zulassungsstellen gewähren sich im Rahmen des Gremiums, in dem sie zusammengeschlossen sind, alle erforderliche gegenseitige Unterstützung. Diesem Gremium obliegt auch die Abstimmung in konkreten Fragen technischer Zulassungen. Bei Bedarf bildet das Gremium zu diesem Zweck Untergruppen.
5.
Die europäischen technischen Zulassungen werden von den Zulassungsstellen veröffentlicht, die allen anderen zugelassenen Stellen davon Kenntnis geben. Auf Anforderung einer zugelassenen Zulassungsstelle ist dieser ein vollständiges Belegexemplar einer erteilten Zulassung zur Kenntnis zu geben.
6.
Die durch das Verfahren der europäischen technischen Zulassung bedingten Kosten hat der Antragsteller entsprechend nationalen Regelungen zu tragen.

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