ANHANG III RL 89/106/EWG

BESCHEINIGUNG DER KONFORMITÄT MIT TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN

1.
ELEMENT DER KONTROLLE DER KONFORMITÄT

Bei der Festlegung der Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts mit den technischen Spezifikationen nach Artikel 13 sind die nachstehenden Elemente der Kontrolle der Konformität zu verwenden. Welche Elemente für ein System verwendet werden und in welcher Kombination, richtet sich nach den Erfordernissen für das jeweilige Produkt oder die jeweilige Produktgruppe nach den in Artikel 13 Absätze 3 und 4 genannten Kriterien.
a)
Erstprüfung des Produkts durch Hersteller oder zugelassene Stelle;
b)
Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch Hersteller oder zugelassene Stelle;
c)
Stichprobenprüfung (audit-testing) von im Werk, auf dem offenen Markt oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch Hersteller oder zugelassene Stelle;
d)
Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch Hersteller oder zugelassene Stelle;
e)
Werkseigene Produktionskontrolle;
f)
Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle;
g)
laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung (insgesamt) der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle.
In der Richtlinie bedeutet werkseigene Produktionskontrolle die ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Diese im Rahmen der Produktionskontrolle erstellten Unterlagen gewährleisten eine gemeinsame Grundlage für eine Qualitätssicherung und ermöglichen es, die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der Produkte sowie das wirksame Funktionieren der Produktionskontrolle zu überprüfen.

2.
SYSTEME DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG

Vorzugsweise kommen folgende Systeme der Konformitätsbescheinigung zur Anwendung:
i)
Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle aufgrund von:

a)
(Aufgaben des Herstellers)

1.
werkseigener Produktionskontrolle;
2.
zusätzlicher Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan;

b)
(Aufgaben der zugelassenen Stelle)

3.
Erstprüfung des Produkts;
4.
Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;
5.
laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle;
6.
gegebenenfalls Stichprobenprüfung von im Werk, auf dem Markt oder auf der Baustelle entnommenen Proben.

ii)
Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt aufgrund von:

    Möglichkeit 1

    a)
    (Aufgaben des Herstellers)

    1.
    Erstprüfung des Produkts;
    2.
    werkseigener Produktionskontrolle;
    3.
    gegebenenfalls Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan;

    b)
    (Aufgaben der zugelassenen Stelle)

    4.
    Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle aufgrund von

    Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;

    gegebenenfalls laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle.

    Möglichkeit 2

    1.
    Erstprüfung des Produkts durch eine zugelassene Prüfstelle;
    2.
    werkseigener Produktionskontrolle.

    Möglichkeit 3

    1.
    Erstprüfung durch den Hersteller;
    2.
    werkseigener Produktionskontrolle.

3.
FÜR DIE KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG EINGESCHALTETE STELLEN

Im Hinblick auf die Funktion der für die Konformitätsbescheinigung eingeschalteten Stellen ist zu unterscheiden zwischen:
i)
Zertifizierungsstelle, einer staatlichen oder nichtstaatlichen unparteiischen Stelle, die für die Durchführung der Konformitätszertifizierung entsprechend vorgegebenen Verfahrens- und Durchführungsregeln die erforderliche Kompetenz und Verantwortlichkeit besitzt.
ii)
Überwachungsstelle, einer unparteiischen Stelle, die über die Organisation, das Personal, die Kompetenz und die Integrität verfügt, um Funktionen wie die Beurteilung, die Empfehlung für die Annahme und nachfolgende Begutachtung der Wirksamkeit der werkseigenen Qualitätskontrolle, die Auswahl und Bewertung von Produkten auf der Baustelle oder im Werk oder sonstwo nach bestimmten Kriterien ausüben zu können.
iii)
Prüfstelle, einem Laboratorium, das die Eigenschaften oder die Leistung von Baustoffen oder Produkten mißt, untersucht, prüft, kalibriert oder auf andere Art und Weise bestimmt.
Im Falle von Ziffern i) und ii) (Möglichkeit 1) von Abschnitt 2 können die drei Funktionen 3 i) bis 3 iii) entweder von ein und derselben oder von verschiedenen Stellen ausgeübt werden. Im zweiten Fall übt die Überwachungsstelle und/oder die Prüfstelle, die für die Konformitätsbescheinigung eingeschaltet ist, ihre Funktion im Auftrag der Zertifizierungsstelle aus. Hinsichtlich der Kriterien bezüglich Kompetenz, Unparteilichkeit und Integrität der Zertifizierungs-, Überwachungs- und Prüfstellen siehe Anhang IV.

4.
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG, EG-KONFORMITÄTSZERTIFIKAT, EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

4.1.
CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE” mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Propotionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.

Zusätzliche Angaben

Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind Name und Kennzeichen des Herstellers, die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, gegebenenfalls die Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls die Angaben zu den Produktmerkmalen gemäß den technischen Spezifikationen anzubringen.

4.2.
EG-Konformitätszertifikat

Das EG-Konformitätszertifikat enthält insbesondere folgende Angaben:

Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,

Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten,

Beschreibung des Produkts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.),

Bestimmungen, denen das Produkt genügt,

besondere Verwendungshinweise,

Nummer des Zertifikats,

gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats,

Name und Funktion der zur Unterzeichnung des Zertifikats ermächtigten Person.

4.3.
EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung enthält insbesondere folgende Angaben:

Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten,

Beschreibung des Produkts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.),

Bestimmungen, denen das Produkt genügt,

besondere Verwendungshinweise,

gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle,

Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten ermächtigt ist.

4.4. Das EG-Konformitätszertifikat ist in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem das Produkt verwendet werden soll.

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