ANHANG IV RL 89/106/EWG
ZULASSUNG VON PRÜF-, ÜBERWACHUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSSTELLEN
Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:
- 1.
- Erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
- 2.
- Technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
- 3.
- Unparteilichkeit der Führungskräfte und des technischen Personals in bezug auf alle Kreise, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt für Bauprodukte interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;
- 4.
- Wahrung des Berufsgeheimnisses;
- 5.
- Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht vom Staat durch inländisches Recht geregelt wird.
Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten regelmäßig geprüft.
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