Artikel 19 RL 89/106/EWG
(1) Es wird ein Ständiger Ausschuß für das Bauwesen eingesetzt.
(2) Der Ausschuß besteht aus von den Mitgliedstaaten bestellten Vertretern; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Jeder Mitgliedstaat bestellt zwei Vertreter. Die Vertreter können von Sachverständigen begleitet werden.
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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