Artikel 18 RL 89/106/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter der Angabe des Namens, der Anschrift und der zuvor von der Kommission zugeteilten Kennummern mit, welche Zertifizierungs-, Überwachungs- und Prüfstellen sie für die Durchführung der Aufgaben zum Zwecke von technischen Zulassungen, Konformitätszertifizierungen, Überwachungen und Prüfungen entsprechend dieser Richtlinie benannt haben.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben und der Erzeugnisse, für die die Benennung gilt. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(2) Die Zertifizierungs-, Überwachungs- und Prüfstellen müssen den in Anhang IV festgelegten Kriterien entsprechen.
(3) Der Mitgliedstaat gibt für die in Absatz 1 angeführten Stellen die Produkte an, die ihrer Zuständigkeit unterliegen sollen, und die Art der Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen.
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