Artikel 12 RL 89/107/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Lebensmittelzusatzstoffe der in Anhang I aufgeführten Kategorien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Anhängen dazu entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten aus Gründen, die in Zusammenhang mit Lebensmittelzusatzstoffen stehen, nicht verbieten, einschränken oder verhindern, wenn diese dieser Richtlinie, den bestehenden Einzelrichtlinien und der zu erlassenden Richtlinie entsprechen.

(3) Absatz 2 berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften, die bei Fehlen entsprechender Bestimmungen der Globalrichtlinie nach Artikel 3 gelten.

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