Artikel 11 RL 89/107/EWG

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(1) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden „Ausschuss” genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(2) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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