Artikel 10 RL 89/107/EWG
Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in den Artikeln 7 und 8 genannten Angaben zu machen sind, genauer zu regeln, als dies darin vorgesehen ist.
Die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Angaben werden in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefaßt werden.
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