Artikel 9 RL 89/107/EWG

Die Artikel 7 und 8 lassen genauere oder weitergehende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Maße und Gewichte oder über die Aufmachung, Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen oder über die Beförderung solcher Stoffe unberührt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.