Artikel 8 RL 89/107/EWG

Lebensmittelzusatzstoffe, die zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen oder Umschließungen mit folgenden Angaben versehen sind, die deutlich sichtbar, klar lesbar und unauslöschlich sein müssen:

a)
der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Sie besteht aus dem Namen, mit dem das Erzeugnis in einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen benannt ist, und der EWG-Nummer oder — in Ermangelung solcher Bestimmungen — mit einer Beschreibung des Erzeugnisses, die ausreichend genau ist, um es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte;
b)
den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) sowie h) vorgeschriebenen Angaben;
c)
dem Mindesthaltbarkeitsdatum im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 79/112/EWG(1);
d)
sonstigen in der Globalrichtlinie gemäß Artikel 3 vorgesehenen Informationen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

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