Artikel 7 RL 89/107/EWG

(1) Lebensmittelzusatzstoffe, die nicht zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen oder Behältnisse mit folgenden Angaben versehen sind, die deutlich sichtbar, klar lesbar und unauslöschlich sein müssen:

a)

werden die Lebensmittelzusatzstoffe einzeln oder miteinander vermischt verkauft, so ist jeder Zusatzstoff zu nennen, und zwar mit dem Namen, mit dem er in einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen benannt ist, und der EWG-Nummer oder — in Ermangelung solcher Bestimmungen — mit einer Beschreibung des Zusatzstoffes, die ausreichend genau ist, um ihn von Zusatzstoffen zu unterscheiden, mit denen er verwechselt werden könnte; die Angaben müssen in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile erfolgen;

werden den Zusatzstoffen andere Stoffe oder Lebensmittelzutaten beigemengt, die die Lagerung, den Verkauf, die Standardisierung, die Verdünnung oder die Lösung des Lebensmittelzusatzstoffes oder der Lebensmittelzusatzstoffe erleichtern sollen, so ist der Name des Zusatzstoffes gemäß dem ersten Gedankenstrich sowie jeder einzelne Bestandteil in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile anzugeben;

b)

entweder die Angabe „zur Verwendung in Lebensmitteln”

oder die Angabe „für Lebensmitteln, begrenzte Verwendung”

oder einen genaueren Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln;

c)
gegebenfalls besondere Anweisungen für die Lagerung und Verwendung;
d)
eine Gebrauchsanweisung, wenn der Zusatzstoff sonst nicht sachgemäß verwendet werden könnte;
e)
eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie;
f)
der Name oder dir Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Hänlers;
g)
die Angabe des Prozentsatzes jedes Bestandteils, der nur in begrenzter Menge in einem Lebensmittel vorhanden sein darf, oder einer angemessenen Beschreibung der Zusammensetzung, um es dem Käufer zu ermöglichen, vorhandene gemeinschaftsbestimmungen, oder — bei deren Fehlen — die Vorschriften des innerstaatlichen Lebensmittelrechts einzuhalten. Gilt diese Mengebegrenzung für eine Gruppe von Bestandteilen, die einzeln oder gemeinsam verwendet werden, so kann der gemeinsame Prozentsatz als einziger Wert angegeben werden;
h)
die Nettomenge;
i)
sonstige in der Gesamtrichtlinie nach Artikel 3 vorgesehene Informationen.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen die in Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstaben d) bis g) vorgesehenen Angaben nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie gemacht werden, sofern die Angabe „für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel” an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses erscheint.

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