Artikel 3a RL 89/107/EWG

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) gestattet der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 100a des Vertrags den Mitgliedstaaten, die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung bestimmter spezifischer Lebensmittel, die als traditionelle Lebensmittel gelten, weiterhin zu verbieten, sofern

dieses Verbot bereits am 1. Januar 1992 bestand,

die betreffenden Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet die Herstellung und den Verkauf aller Lebensmittel gestatten, die nicht als traditionelle Lebensmittel gelten und den Vorschriften von Artikel 3 entsprechen.

(2) Unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92(1) und (EWG) Nr. 2082/92(2) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Juli 1994 die Liste von Lebensmitteln, die sie als traditionelle Lebensmittel betrachten, zusammen mit einer eingehenden Begründung unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, in denen die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe in solchen Lebensmitteln verboten wird.

Die Kommission übermittelt dem Rat vor dem 1. April 1995 einen Vorschlag über die Kriterien für die Definition eines Produkts als traditionelles Produkt und über die einzelstaatlichen Verbote, die nach diesen Kriterien beibehalten werden können.

Der Rat entscheidet über diesen Vorschlag vor dem 1. April 1996.

(3) Bis der Rat gemäß Absatz 2 entschieden hat, können die Mitgliedstaaten alle Verbote aufrechterhalten, die sie der Kommission nach Absatz 2 Unterabsatz 1 mitgeteilt haben, sofern sie den allgemeinen Bedingungen des Absatzes 1 entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9).

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