Artikel 3 RL 89/107/EWG
(1) Besondere Bestimmungen für die Lebensmittelzusatzstoffe der Kategorien nach Anhang I werden in einer Globalrichtlinie festgelegt, in die insbesondere die bestehenden Einzelrichtlinien über besondere Kategorien von Zusatzstoffen aufgenommen werden. Die Gobalrichtlinie kann jedoch in Etappen erstellt werden.
(2) Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrages auf Vorschlag der Kommission
- a)
- die Liste von Zusatzstoffen, die unter Ausschluß aller anderen verwendet werden dürfen;
- b)
- die Liste der Lebensmittel, denen diese Zusatzstoffe hinzugefügt werden dürfen, die Bedingungen dafür sowie gegebenenfalls eine Einschränkung in bezug auf den technologischen Zweck ihrer Verwendung;
- c)
- die Vorschriften betreffend die Zusatzstoffe, die als Trägerlösungsmittel oder als Substrat verwendet werden, gegebenenfalls einschließlich ihrer Reinheitskriterien.
(3) Nach dem Verfahren des Artikels 11 werden erlassen:
- a)
- die Reinheitskriterien für die betreffenden Zusatzstoffe;
- b)
- gegebenenfalls die erforderlichen Analysemethoden zur Überprüfung, ob die Reinheitskriterien nach Buchstabe a) erfüllt sind;
- c)
- gegebenenfalls das Verfahren zur Probenahme und die Methoden für die qualitative und quantitative Analyse von Lebensmittelzusatzstoffen in und auf Lebensmitteln;
- d)
- sonstige Vorschriften, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Artikels 2 zu gewährleisten.
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