Artikel 2 RL 89/107/EWG
(1) In bezug auf jede Kategorie von Lebensmittelzusatzstoffen nach Anhang I, für die Listen nach Artikel 3 Absatz 3 erstellt wurden, dürfen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln nur die in diesen Listen aufgeführten Zusatzstoffe unter den darin angegebenen Bedingungen verwendet werden.
(2) Der Lebensmittelzusatzstoff wird nach der Hauptfunktion, die ihm gewöhnlich zugeschrieben wird, einer der Kategorien des Anhangs I zugeordnet. Die Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie schließt nicht aus, daß der betreffende Zusatzstoff für andere Funktionen zugelassen wird.
(3) Lebensmittelzusatzstoffe werden auf der Grundlage der in Anhang II beschriebenen allgemeinen Kriterien in eine Liste aufgenommen.
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