Artikel 1 RL 89/107/EWG

(1) Diese Richtlinie findet auf Lebensmittelzusatzstoffe der in Anhang I aufgeführten Kategorien Anwendung, die als Zutaten bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden oder werden sollen und in gleicher oder veränderter Form noch im Enderzeugnis enthalten sind; sie werden im folgenden „Lebensmittelzusatzstoffe” genannt.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist ein „Lebensmittelzusatzstoff” ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für

a)
Verarbeitungshilfsstoffe(1);
b)
Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzenschutz für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzerzeugnissen verwendet werden;
c)
unter die Richtlinie 88/388/EWG(2) fallende Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln;
d)
Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken beigefügt werden (z. B. Minerale, Spurenelemente oder Vitamine).

Fußnote(n):

(1)

Im Sinne dieser Richtlinie sind „Verarbeitungshilfstoffe” Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittelzutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, daß diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken.

(2)

ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 61.

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