Präambel RL 89/107/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1)

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe und deren Verwendung behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und dadurch die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar beeinträchtigen.

Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften ist daher unerläßlich.

Diese Anforderungen sollten in eine Globalrichtlinie aufgenommen werden, erforderlichenfalls in Etappen.

Die Aufstellung von Listen der von einer Richtlinie zu erfassenden Kategorien von Lebensmittelzusatzstoffen obliegt dem Rat nach Artikel 100 a des Vertrages im Verfahren.

Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen dieser Kategorien darf nur auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher und technischer Kriterien, die vom Rat festgelegt werden, genehmigt werden.

Bei der Erstellung von Listen von Zusatzstoffen und der Festlegung ihrer Verwendungsbedingungen muß der durch den Beschluß 74/234/EWG(3) der Kommission eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß vor der Verabschiedung von Bestimmungen, die für die Volksgesundheit von Bedeutung sein können, gehört werden.

Es ist vorzusehen, daß die Listen der zulässigen Zusatzstoffe der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung angepaßt werden können. Für diesen Fall kann es zweckmäßig sein, wenn zusätzlich zu den Verfahrensvorschriften des Vertrages eine Regelung besteht, nach der die Mitgliedstaaten zeitweilige nationale Maßnahmen erlassen können und so dazu beitragen, daß eine Lösung auf Gemeinschaftsebene gefunden werden kann.

Die Definition der Reinheitskriterien für Lebensmittelzusätze und die Ausarbeitung von Analyse- und Probenahmemethoden sind technische Vorgänge, mit denen die Kommission zu befassen ist.

Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über Farbstoffe, Konservierungsmittel, Stoffe mit antioxidierender Wirkung und Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel müssen aufgrund dieser Richtlinie geändert werden.

In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften überträgt, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des durch den Beschluß 69/414/EWG(4) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses herbeigeführt wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 99 vom 13. 4. 1987, S. 65, und ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989.

(2)

ABl. Nr. C 328 vom 22. 12. 1986, S. 5.

(3)

ABl. Nr. L 136 vom 20. 5. 1974, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

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