ANHANG II RL 89/107/EWG

Allgemeine Kriterien für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen

1.
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur dann genehmigt werden,

wenn eine hinreichende technische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann und wenn das angestrebte Ziel nicht mit anderen, wirtschaftlich und technisch brauchbaren Methoden erreicht werden kann;

wenn sie bei der vorgeschlagenen Dosis für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben;

wenn der Verbraucher durch ihre Verwendung nicht irregeführt wird.

2.
Die Verwendung eines Lebensmittelzusatzstoffes kommt nur dann in Betracht, wenn erwiesen ist, daß die vorgeschlagene Verwendung des Zusatzstoffes für den Verbraucher nachweisbare Vorteile bietet; mit anderen Worten, es muß der Fall nachgewiesen werden, der gemeinhin als „Notwendigkeit” bezeichnet wird. Die Verwendung von Zusatzstoffen müßte nach Maßgabe der unter den Buchstaben a) bis d) dargelegten Zwecke erfolgen, und zwar nur, wenn diese Ziele nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können, die wirtschaftlich und technisch praktizierbar sind und für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind:

a)
Erhaltung der Nährqualität des Lebensmittels; eine bewußte Verringerung der Nährqualität eines Lebensmittels ist nur gerechtfertigt, wenn das Lebensmittel in der normalen Ernährung keinen wichtigen Posten einnimmt oder wenn der Zusatzstoff für die Herstellung von Lebensmitteln für Gruppen von Verbrauchern erforderlich ist, die besondere Ernährungswünsche haben;
b)
Bereitstellung erforderlicher Zutaten oder Bestandteile für Lebensmittel, die für Gruppen von Verbrauchern bestimmt sind, die besondere Ernährungswünsche haben;
c)
Förderung der gleichbleibenden Qualität oder Stabilität eines Lebensmittels oder Verbesserung seiner organoleptischen Eigenschaften, vorausgesetzt, daß dies nicht eine Änderung von Art, Substanz oder Qualität des Lebensmittels zur Folge hat, die bewirkt, daß der Verbraucher getäuscht wird;
d)
Bereitstellung von Hilfsstoffen bei Produktion, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Verkehr oder Lagerung von Lebensmitteln, vorausgesetzt, daß der Zusatzstoff nicht verwendet wird, um die Auswirkungen der Verwendung von schlechten Grundstoffen oder unerwünschten (auch unhygienischen) Verfahren oder Techniken im Verlauf einer dieser Tätigkeiten zu vertuschen.

3.
Um die etwaigen gesundheitsschädlichen Wirkungen eines Lebensmittelzusatzstoffes oder seiner Folgeerzeugnisse zu ermitteln, muß dieser geeigneten toxikologischen Untersuchungen und einer geeigneten toxikologischen Beurteilung unterzogen werden. In dieser Bewertung müßten auch beispielsweise die in Verbindung mit ihrer Verwendung auftretenden kumulativen, synergistischen oder verstärkenden Auswirkungen sowie das Phänomen der Unverträglichkeit des menschlichen Organismus auf körperfremde Stoffe berücksichtigt werden.
4.
Alle Lebensmittelzusatzstoffe müssen unter ständiger Beobachtung stehen und, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung wechselnder Verwendungsbedingungen und neuer wissenschaftlicher Informationen eingestuft werden.
5.
Lebensmittelzusatzstoffe müssen jederzeit mit den genehmigten Reinheitskriterien übereinstimmen.
6.
Genehmigungen von Lebensmittelzusatzstoffen müssen

a)
die Lebensmittel, denen diese Zusatzstoffe zugegeben werden können, sowie die Bedingungen für diese Zugabe spezifizieren;
b)
auf die geringste Dosis begrenzt werden, die notwendig ist, um den gewünschten Effekt zu erzielen;
c)
alle Bewertungen auf der Grundlage des täglichen Konsums oder ähnliche Bewertungen berücksichtigen, die für Lebensmittelzusatzstoffe und deren wahrscheinlichen täglichen Verbrauch unter Inanspruchnahme aller Bezugsquellen durchgeführt werden. Werden Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet, die von speziellen Verbrauchergruppen konsumiert werden, sollte der mögliche tägliche Verbrauch des Lebensmittelzusatzstoffes durch die Verbraucher in jenen Gruppen berücksichtigt werden.

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