Artikel 10 RL 89/108/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen den Handel mit den in Artikel 1 Absatz 2 definierten Erzeugnissen, die dieser Richtlinie und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechen, nicht aus Gründen ihrer Herstellungsmerkmale, ihrer Verpackung oder ihrer Etikettierung einschränken oder verbieten.
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