Artikel 9 RL 89/108/EWG

(1) Die Etikettierung der in Artikel 1 Absatz 2 definierten Erzeugnisse, die weder an den Endverbraucher noch an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, enthält nur folgende zwingende Angaben:

a)
die entsprechend Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) ergänzte Verkehrsbezeichnung,
b)
die Nettofüllmenge, ausgedrückt in Gewichtseinheiten,
c)
eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht,
d)
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 müssen sich auf der Umhüllung, den Behältnissen oder der Verpackung oder auf einem daran angebrachten Etikett befinden.

(3) Genauere oder weitergehende meßtechnische Gemeinschaftsvorschriften bleiben von dem vorliegenden Artikel unberührt.

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