Artikel 9 RL 89/108/EWG
(1) Die Etikettierung der in Artikel 1 Absatz 2 definierten Erzeugnisse, die weder an den Endverbraucher noch an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, enthält nur folgende zwingende Angaben:
- a)
- die entsprechend Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) ergänzte Verkehrsbezeichnung,
- b)
- die Nettofüllmenge, ausgedrückt in Gewichtseinheiten,
- c)
- eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht,
- d)
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 müssen sich auf der Umhüllung, den Behältnissen oder der Verpackung oder auf einem daran angebrachten Etikett befinden.
(3) Genauere oder weitergehende meßtechnische Gemeinschaftsvorschriften bleiben von dem vorliegenden Artikel unberührt.
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