Artikel 8 RL 89/108/EWG

(1) Die Richtlinie 79/112/EWG gilt für die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher sowie an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, vorbehaltlich folgender Voraussetzungen:

a)
Die Verkehrsbezeichnung muß durch den folgenden Vermerk bzw. die folgenden Vermerke ergänzt werden:

    Spanisch: oder ;

    Dänisch: ;

    Deutsch: „tiefgefroren” oder „Tiefkühlkost” oder „tiefgekühlt” oder „gefrostet” ;

    Griechisch: oder oder ;

    Englisch: ;

    Französisch: ;

    Italienisch: ;

    Niederländisch: ;

    Portugiesisch: ;

    Finnisch: ;

    Schwedisch: ;

    Tschechisch: ;

    Estnisch: ;

    Lettisch: ;

    Litauisch: ;

    Ungarisch: ;

    Maltesisch: ;

    Polnisch: ;

    Slowenisch: ;

    Slowakisch: ;

    Bulgarisch: ;

    Rumänisch: ;

    Kroatisch: .

b)
Zusätzlich zu der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums sind der Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Erzeugnisse beim Empfänger gelagert werden können, sowie die Aufbewahrungstemperatur und/oder die zur Aufbewahrung erforderliche Anlage anzugeben.
c)
Die Etikettierung aller tiefgefrorenen Lebensmittel muß eine Angabe enthalten, die eine Feststellung der Partie ermöglicht.
d)
Das Etikett aller tiefgefrorenen Lebensmittel muß einen deutlichen Vermerk der Art „Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren” tragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.