Artikel 8 RL 89/108/EWG
(1) Die Richtlinie 79/112/EWG gilt für die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher sowie an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, vorbehaltlich folgender Voraussetzungen:
- a)
- Die Verkehrsbezeichnung muß durch den folgenden Vermerk bzw. die folgenden Vermerke ergänzt werden:
Spanisch: oder ;
Dänisch: ;
Deutsch: „tiefgefroren” oder „Tiefkühlkost” oder „tiefgekühlt” oder „gefrostet” ;
Griechisch: oder oder ;
Englisch: ;
Französisch: ;
Italienisch: ;
Niederländisch: ;
Portugiesisch: ;
Finnisch: ;
Schwedisch: ;
Tschechisch: ;
Estnisch: ;
Lettisch: ;
Litauisch: ;
Ungarisch: ;
Maltesisch: ;
Polnisch: ;
Slowenisch: ;
Slowakisch: ;
Bulgarisch: ;
Rumänisch: ;
Kroatisch: .
- b)
- Zusätzlich zu der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums sind der Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Erzeugnisse beim Empfänger gelagert werden können, sowie die Aufbewahrungstemperatur und/oder die zur Aufbewahrung erforderliche Anlage anzugeben.
- c)
- Die Etikettierung aller tiefgefrorenen Lebensmittel muß eine Angabe enthalten, die eine Feststellung der Partie ermöglicht.
- d)
- Das Etikett aller tiefgefrorenen Lebensmittel muß einen deutlichen Vermerk der Art „Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren” tragen.
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