Artikel 4 RL 89/108/EWG

Es dürfen ausschließlich folgende Gefriermittel in unmittelbarem Kontakt mit den tiefgefrorenen Lebensmitteln verwendet werden:

Luft,

Stickstoff,

Kohlensäureanhydrid.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die die Verwendung von Difluordichlormethan (Freon 12) als Gefriermittel zulassen, bis zum 31. Dezember 1992 beibehalten.

Die Reinheitskriterien, denen diese Gefriermittel entsprechen müssen, werden, soweit erforderlich, von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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