Artikel 5 RL 89/108/EWG

(1) Die Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel muß gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf minus18 °C oder niedriger gehalten werden, gegebenenfalls mit kurzen Schwankungen nach oben von höchstens 3 °C beim Versand.

(2) Toleranzen für die Temperatur des Erzeugnisses sind jedoch im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels unter folgenden Bedingungen zugelassen:

a)
Die Toleranzen dürfen 3 °C nicht übersteigen.
b)
Sie können jedoch in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels 6 °C erreichen, falls und insoweit die Mitgliedstaaten entsprechend entscheiden. Hierbei bestimmen die Mitgliedstaaten die Temperatur auf der Grundlage des Warenumschlags im Einzelhandel; sie unterrichten die Kommission von den getroffenen Maßnahmen unter Angabe der Gründe hierfür.

Die Kommission überprüft die in vorliegendem Buchstaben vorgesehene Toleranz anhand der technischen Entwicklungen und legt dem Rat erforderlichenfalls vor dem 1. Januar 1993 entsprechende Vorschläge vor.

(3) Während einer Frist von acht Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beim örtlichen Vertrieb Toleranzen bis zu 6 °C zulassen.

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