Artikel 6 RL 89/108/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten

a)
vergewissern sich, daß die für das Tiefgefrieren, die Lagerung, den Transport und den örtlichen Vertrieb verwendeten Anlagen sowie die Tiefkühltruhen geeignet sind, die Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen zu gewährleisten,
b)
führen amtliche Stichprobenkontrollen der Temperaturen der tiefgefrorenen Lebensmittel durch

(2) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 zum Zwecke der Vermarktung tiefgefrorener Lebensmittel amtlich bestätigen zu lassen.

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